Schimmelpilze in Wohnräumen
Schimmelpilze in Wohnräumen sind immer häufiger anzutreffen. Sie zeichnen sich durch eine große Artenvielfalt aus und wachsen überall dort, wo es feucht und warm ist. Man findet sie z.B. auf feuchten Wänden, in Blumenerde und im Bioabfall, aber auch auf Nahrungsmitteln, Büchern und Kleidung.
Die veränderten Wohnbedingungen in den letzten Jahrzehnten (verstärkte Lärm- und Temperaturisolierung, unzureichende Belüftung) haben in vielen Häusern zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und damit zu idealen Wachstumsbedingungen für Schimmelpilze geführt. Schimmelpilze in Innenräumen sind als gesundheitsgefährdend anzusehen und haben in Innenräumen nichts zu suchen.
Nicht jeden macht Schimmel krank, aber empfindliche Personen, ältere Menschen, Kinder oder Allergiker sind häufiger betroffen. Es gibt viele Arten von Schimmelpilzen, harmlose und solche die unbedingt zu meiden sind. Grundsätzlich sind aber Bedingungen zu schaffen, bei denen überhaupt kein Schimmel gedeihen kann. Schimmelpilze können sich extrem schnell verbreiten. Nicht selten reichen wenige Tage für einen stark sichtbaren Pilzbefall von Wänden, Decken und Fußböden aus. Schimmel oder vielmehr Schimmelsporen können hochgiftig und somit gesundheitsschädigend sein. Ist die eigene Wohnung befallen, sollte eine wirksame Beseitigung möglichst rasch geschehen. Doch wer kommt für die Kosten auf? Wo liegen die Ursachen des Schimmelbefalls - liegt ein Fehlverhalten beim Lüften vor oder sind Baumängel dafür verantwortlich? Eine Schimmelbeseitigung verursacht mitunter nicht unerhebliche Kosten. Ein Gutachter für Schimmel- und Feuchteschäden kann mit modernster Messtechnik, Erfahrung und Sachverstand klären, wo das Problem liegt und wer für den Schaden aufkommen muss.
Was tun bei Schimmelpilzen in der Wohnung:
- Ursachen klären
- Ursachen beseitigen
- Schäden sanieren
Probennahme und Probenbearbeitung
Besteht der Verdacht eines Schimmelpilzbefalls sollte zunächst eine Begehung der entsprechenden Räume durch eine sachkundige Fachkraft erfolgen. Aus den betroffenen Räumen werden, falls nötig, Proben (Luft, Material) entnommen. Die Proben werden entweder direkt im Labor mikroskopisch untersucht (schnelle Methode) oder durch Bebrütung auf Nährmedien (Agarplatten) entwickelt und diese anschließend den Laboranalysen unterzogen (zeitintensivere Methoden):
Materialoberflächen können z.B. sehr gut per Klebefilmpräparation und Mikroskopie schnell auf Schimmelpilzbefall untersucht werden.
Bei einigen Proben ist eine Bebrütung der Schimmelpilzsporen erforderlich, im Falle von Material-, Staub- und einigen Filterproben ist vor der Bebrütung sogar noch eine Aufarbeitung notwendig. Dabei müssen die Schimmelpilze/Sporen zuerst durch eine wässrige Lösung aus ihrem natürlichen Medium ausgespült (suspendiert) werden. Die so gewonnene Suspension kann anschließend auf Nährmedien aufgebracht werden.
Andere Proben werden direkt auf Nährmedien gezogen (z.B.: Luftproben durch Impaktion, bestimmte Filterproben, Abklatsch-/Kontaktproben) und bebrütet.
Quantitative und qualitative Analyse
Die Bestimmung der Sporenanzahl erfolgt durch Zählen der sichtbar gebildeten Kolonien auf dem Nährmedium in Abständen von 2 Tagen.
Für die Bestimmung der Schimmelpilzarten (Art-Differenzierung) werden nach Abschluss einer Inkubationszeit von 7-10 Tagen Proben von den Agarplatten entnommen, mit einer Färbelösung angefärbt und mikroskopisch untersucht. Die Art-Differenzierung erfolgt an Hand üblicher Differenzierungsschlüssel.
Auswertung/Gutachten
Bei diesen Analysen kommt neben der Quantifizierung (Bestimmung der Sporenanzahl) der qualitativen Auswertung (Bestimmung der Schimmelpilzarten) eine besondere Bedeutung zu. Während die Quantifizierung Aussagen über die Gesamtkeimbelastung liefert, ermöglicht die Bestimmung der Schimmelpilzarten eine Einschätzung ihres Gefährdungspotentials.
Durch die Auswertung der Ergebnisse im Gesamtzusammenhang kann eine abschließende Bewertung über das Ausmaß der Schimmelpilzkontamination und ein mögliches Gesundheitsrisiko vorgenommen werden. Auf Grundlage dieser Bewertung können Sanierungsempfehlungen zur Beseitigung des Schimmelpilzschadens erarbeitet und Maßnahmen, die während der Sanierung zum Schutz des Nutzers bzw. Arbeitnehmers laut Verordnungen getroffen werden müssen, bestimmt werden.
Gerade bei den häufigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter über die Ursachen von Schimmel ist zu empfehlen gemeinsam einen Sachverständigen mit einem Schiedsgutachten zu beauftragen. Dies kann meist preiswerter und schneller zu einer Klärung führen als ein Rechtsstreit.
Als Gutachter von Schimmelpilz- und Feuchte- Schäden biete ich:
- Untersuchung von Feuchtigkeitsschäden in Häusern und Wohnungen
- Identifizierung und Analyse von Pilzbefall und Schimmel
- Erstellung von Schimmelpilz-Gutachten
- Beratung mit fachlicher Kompetenz im Schadensfall
- Informationen zur Prävention von Schäden
Meine Auftraggeber zur Erstellung von Schimmel-Gutachten sind Vermieter, Hausverwaltungen, betroffene Mieter oder Bauunternehmen.
Schimmel-Gutachten für :
Vermieter: Mieter haben ihrem Vermieter gegenüber eine Obhutspflicht nach § 535, 536 BGB für die angemietete Wohnung. Mit Hilfe eines elektrischen Thermohygrometers mit Datenspeicher kann ich das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter über einen längeren Zeitraum dokumentieren. In der anschließend erstellten gutachterlichen Stellungnahme kläre ich Ursache und Schuldfrage des Pilzbefalls, gebe gegebenenfalls Tipps zum richtigen Heiz- und Lüftungsverhalten und konzipiere geeignete Sanierungsmaßnahmen. Auf Wunsch fertige ich eine ausführliche Leistungsbeschreibung an.
Mieter und Vermieter: Als außergerichtliche Form der Rechtsprechung biete ich die Möglichkeit an, als Schiedsgutachter oder Schiedsrichter tätig zu werden. In einem Schiedsgutachtenvertrag einigen sich die Mietvertragspartner darauf, welche Parameter zur Ursachenfindung erhoben werden sollen. Die Aussagen des Schiedsgutachtens haben Rechtscharakter.
Sind die Streitigkeiten nicht außergerichtlich zu klären, helfe ich als Fachgutachter meinen Auftraggebern auch während der Anhörungen. Vor allem Aussagen in Bezug auf Bausubstanz und die Erläuterung bauphysikalischer Zusammenhänge untermauern die Glaubwürdigkeit der Feststellungen.
Mieter: Mieter haben nach §535 BGB das Recht auf einen mangelfreien Mietgegenstand. Bei einem Schimmelbefall helfe ich den Mietern die Ursache der Kontaminierung zu finden, wobei hier die Schuldfrage zentralen Charakter hat. Dazu nutze ich die Form eines Privatgutachtens, in welchem vor allem Fragen wie Schadensgröße und Umfang, Schuldverteilung aber auch die Möglichkeit der Mietminderung beantwortet werden.
Hauseigentümer: Hauseigentümer bzw. Bauherren haben das Recht auf eine mangelfreie Werkleistung nach § 631 BGB. Dies schuldet die bauausführende Handwerksfirma. In Form von Ortsbegehungen überprüfe ich die ausgeführten Handwerksleistungen. In einer gutachterlichen Stellungnahme kläre ich eventuelle Mängel und schlage geeignete Reparatur- bzw. Sanierungsmaßnahmen vor.
Bauunternehmen: In Streitfällen mit dem Bauherrn überprüfe ich die ausgeführten Arbeiten und kläre die Schuldverhältnisse in einem Privatgutachten. Ich helfe Baufirmen, zweckmäßige Sanierungsverfahren auszuwählen und anzuwenden. Käufer von Immobilien: Der Verkäufer schuldet dem Immobilienkäufer eine mangelfreie Übergabe des Objektes nach §§ 433ff BGB. Treten daraufhin Schimmelpilzschäden auf, kann ich helfen die Ursache des Befalls zu klären. In einer gutachterlichen Stellungnahme werden Schadensgröße und Umfang der Kontamination aufgezeigt sowie der Sanierungsumfang beschrieben und mögliche Regressansprüche aufgeführt.